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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Liebes Immobilienwissen-Team, ich wohne seit 2020 in einer 95qm² Genossenschaftswohnung, welche 1994 errichtet wurde. Es waren Einkommensgrenzen bei Mietvertragsunterzeichnung einzuhalten. Ich weiß nicht explizit, ob die Wohnung noch gefördert wird oder bei Vertragsunterzeichnung wurde (Wie kann ich das rausfinden?). Es wurden für 95qm² 14.000€ (147€ / qm²) Beitrag geleistet, wovon 4000€ auf Grundnebenkosten entfallen. In meinem im Jahre 2020 geschlossenen Mietvertrag mit der Genossenschaft steht explizit, dass "die Genossenschaft nicht vorhat, mir Wohnungseigentum jetzt oder in Zukunft einzuräumen". Da ich die Wohnung gut finde und es für Mietverträge ab 2019 eine Kaufoption gibt, möchte ich gerne wissen, ob ich nicht trotzdem das Recht auf Eigentum durch Anfrage an die Genossenschaft nach 5 Miete habe. Zieht hier der im Jahre 2020 geschlossene Mietvertrag mit dem Auschluss von Eigentum mehr als der Passus im WGG? Grundsätzlich: Ist die Kaufoption freiwillig von der Genossenschaft festzulegen, oder MUSS bei allen Objekte, die die Anforderungen erfüllen (Kein Baurecht, keine 30 Jahre seit Erstbezug, mehr als 40qm², aufrechte Förderung, mindestens 74,17€ Betrag pro qm²) automatisch das Recht auf Eigentumserwerb gegeben werden, auch wenn nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt? Danke!


Grundsätzlich gilt immer das Gesetz (WGG). Der Mietvertrag, den eine gemeinnützige Bauvereinigung für die Vermietung von Objekten, die sie im eigenen Namen errichtet hat, abschließt, muss dem WGG entsprechen. Aus dem o.a. Sachverhalt ergibt sich folgendes Bild: Die Verrechnung von lediglich Grundnebenkosten könnte auf ein Baurecht hinweisen - in diesem Fall gibt es keine Kaufoption für den Mieter. Die Verrechnung von € 4000,-- an Grund(neben)kosten für 95 m² liegen unter dem Schwellenwert, (bis 31.3.2020 lag dieser bei € 72,07, ab 4/2020 € 73,15). Für Folgemieter (nicht Erstmieter) ist der Wert für Grundkosten über dieser Schwelle Voraussetzung für eine Eigentumsoption. Da der Wert deutlich darunter liegt, besteht kein Anspruch auf Kaufoption. Ob bei Anmietung die Errichtungsförderung noch aufrecht war, sieht man am ehesten an Hand der Mietvorschreibung, manchmal aus dem Vertragstext des Mietvertrages. Wenn die Förderung vor dem MV Datum im Grundbuch gelöscht wurde, lag sicher keine Förderung bei Anmietung vor, somit gibt es auch keine Eigentumsoption. Wenn die Förderung zu Mietbeginn im Grundbuch eingetragen war, ist das nicht unbedingt ein Indiz, dass sie noch aufrecht war (es besteht auch nach Rückführung der Förderung keine Löschungspflicht).

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

20.01.2022