Wissen
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Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.
Mietrecht
Mein Betrieb ist von der Coronaschließung betroffen. Stimmt es dass bei einer behördlichen Schließung der Mietzins nicht bezahlt werden muss? Welche Schritte sind dazu notwendig? Vielen herzlichen Dank, Doris Hahnl Faulmann
Behördliche Einschränkungen aufgrund des Corona-Virus stellen einen „außerordentlichen Zufall“ dar, der dem „bedungenen Gebrauch“ der Bestandsache entgegenstehen kann. Basierend auf den geltenden Regelungen (insb. §§ 1096 und 1104 ABGB) ist laut Auskunft der Behörden aufgrund der geltenden Rechtslage davon auszugehen, dass im Falle der aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung voraussichtlich eine Mietzinsminderung bzw. auch der gänzliche Mietzinsentfall für die Dauer der Beschränkung durchsetzbar ist. Zu beachten ist, dass die gesetzlichen Regelungen nicht zwingend sind und vertraglich geändert werden können. Es ist daher in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob und inwieweit hier im jeweiligen Bestandvertrag vom gesetzlichen Modell abgewichen wurde. Ferner bleibt abzuwarten, ob die unabhängigen Gerichte der obigen Rechtsauffassung folgen werden. Inwieweit der Gesetzgeber weitere zeitlich beschränkte Maßnahmen ergreifen wird, ist derzeit nicht absehbar.
Es antwortete Ihnen
Mag. Dietmar Hofbauer MSc.
19.03.2020