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Wohnungseigentumsrecht

Mir wurde ein Prekarium gegen jederzeitigen Widerruf für die unentgeltliche Nutzung eines Teils der Allgemeinen Fläche eines Eigentumshauses als Lagerraum eingeräumt. Wie muss der Widerruf zustande kommen, als alleinige Entscheidung der Hausverwaltung oder als Beschluss (Mehrheit oder einstimmig) der Eigentümergemeinschaft?


Unter der Vorraussetzung, dass Sie nicht Eigentümer irgendeines Objektes in diesem Wohnungseigentumshaus sind, ist der Widerruf eines Prekariums meiner Meinung nach gem § 28 Abs.1 Z8 WEG im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Sache des Verwalters. Ansonsten ist es eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung, welche, weil nicht im § 29 WEG ausdrücklich erwähnt, gemäß § 834 ff ABGB grundsätzlich durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Miteigentümer zu regeln ist.

Mag. Alois Rosenberger

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Mag. Alois Rosenberger

16.11.2015