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Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren, die BUWOG (gemeinnütziger Bauträger) bietet auf „Willhaben“ Wohnungen (diese befinden sich im Eigentum der BUWOG seit vermutlich über 20 Jahren) zum Verkauf an, welche dem WGG unterliegen (wird im Grundbuch einverleibt). 1. Frage: Ich möchte eine Wohnung kaufen (Kauf nach dem 1.8.2019 –-> neue Regelungen kommen zur Anwendung) und an Dritte vermieten. Unterliege ich für den Rest der „Lebenszeit“ der Immobilie dem WGG und darf ich dabei lediglich die Mietzinsobergrenze lt. Richtwert des jeweiligen Bundeslandes als Miete verlangen oder kann nach 15 Jahren ein frei vereinbarter Hauptmietzins eingefordert werden und eine Löschung im Grundbuch bezüglich Anwendung des WGG beantragt werden. 2. Frage: Ist es möglich, dass man nach dem Kauf der Wohnung (zum Verkehrswert und gerade nicht zum Buchwert) das WGG generell sofort zum Erlöschen bringt und somit generell das WGG nicht mehr zur Anwendung kommt oder geht das frühestens nach 15 Jahren. 3. Frage: Kann man die angebotenen Wohnungen von der BUWOG bereits nach 5 Jahren wertsteigernd verkaufen, wenn man den Verkehrswert für die Wohnung bezahlt hat und ein Vorkaufsrecht für die BUWOG NICHT ins Grundbuch einverleibt wurde oder gilt die Spekulationsfrist von 15 Jahren auch dann, wenn man selbst nie die „Mietkaufwohnungs-Option“ in Anspruch genommen hat, sondern die Wohnung erst nach endgültigem Verkauf (nach mehr als 20 Jahren) auf einer Internetplattform durch die BUWOG kauft. Ich ersuche um Rückmeldung und vielen Dank im Voraus. LG


Im konkreten Sachverhalt legt die Verkäuferin (BUWOG) offen, dass für die Vermietung der zum Kauf angebotenen Wohnung WGG anzuwenden ist. Das gilt nach der aktuellen Gesetzeslage auf Lebensdauer der Immobilie. Es gilt nicht nur der Mietzins gem. WGG (Grundentgelt und EVB) sondern auch alle anderen wohnrechtlichen Bestimmungen (Abrechnungen, Erhaltung, ......) des WGG. Das Vorkaufsrecht ist zwingend auf 15 Jahre zu verbüchern. Die Veräußerung innerhalb dieser Frist kann erfolgen. Für die Löschung des Vorkaufsrechtes ist es erforderlich, dass der im Kaufvertrag angegebene Differenzbetrag an die Verkäuferin (BUWOG) bezahlt wird. Bei einer Veräußerung innerhalb dieser Frist an eine begünstigte Person gem. § 15g Abs 3 WGG muss der Differenzbetrag nicht bezahlt werden und wird das Vorkaufsrecht nicht gelöscht.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

08.01.2022