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Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren, folgende "Fallstudie": Eine Wohnung befindet sich im WGG, darf jedoch aufgrund des Zutreffens des "Rückzahlungsbegünstigtengesetz 1987" (folgend RBG genannt) zu einem angemessenen Mietzins vermietet werden. Hierzu hätte ich folgende Fragen: 1. Heißt das, dass das RBG vollends auf diese Wohnung anwendbar ist? Hier sind im speziellen §9 Abs. 4 und §11 für mich von Interesse ("Aufhebung der Beschränkungen" und "Unwirksamkeit von Belastungsverboten und Vorkaufsrechten"). Vor allem die Diskrepanz zwischen §11 RBG ist in Zusammenhang mit §15g Abs. 1 und 2 WGG ("Spekulationsfrist bei nachträglich erworbenem Eigentum") für mich von Interesse; welche Paragraphen gelten hierbei nun konkret? Darf diese Wohnung bereits in den ersten 15 Jahren nach Kauf ohne "Spekulationsfrist" und ohne Vorkaufsrecht verkauft werden? 2. Basierend auf Frage 1: Gilt §15h des WGG weiterhin (Teilzitat: "... gilt für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren ab Abschluss des ersten Kaufvertrages der Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. ...")? Wenn ja, fällt diese Wohnung nach Verstreichen der 15 Jahre in den Teilanwendungsbereich des WGG oder komplett aus dem MRG (d.h. freier Mietzins möglich?)? Oder besteht hier aufgrund des RBG eine andere Regelung? Ein weiterer Faktor: Bei Kauf durch Dritte liegt grundsätzlich kein Mietkauf vor; gelten dadurch die Bestimmungen von §15h bzw. das WGG überhaupt? 3. Wie hoch darf der "angemessene" Mietzins (laut RBG) für diese Wohnung bei Neuvermietung angesetzt werden um gesetzlich weiterhin als "angemessener" Mietzins zu gelten (ich konnte hierzu keine konkreten normativen Angaben finden, nur die theoretischen Beschreibungen im MRG bzw. RBG (wie bspw. Lage et cetera))? Gibt es hier für bestimmte Regionen Österreichs "Tabellen" welche den jeweilig geltenden angemessenen Mietzins auspreisen? Vielen Dank im Voraus!
Eine Baulichkeit, deren Errichtungsfinanzierung gem. Rückzahlungsbegünstigungsgesetz refinanziert werden konnte, kann nur eine Baulichkeit sein, die im Zuge des 2. Weltkrieges beschädigt wurde und danach mit Fördermittel wieder aufgebaut wurde. Nach Rückführen der Förderung aus der Errichtung ist eine gesetzliche Eigentumsoption nicht gegeben.
Es antwortete Ihnen
Mag. (FH) Doris Molnar
14.04.2020