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IMMY hat die Antwort.
Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.
Wohnungseigentumsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Frage: Wir sind eine Eigentümergemeinschaft, und eine Wohnung hat eine Dachterrasse, die zugleich Außenhaut des Gebäudes ist. Diese ist laut dem Eigentümer der Dachterrassenwohnung sanierungsbedürftig. Die Hausverwaltung sah noch keinen akuten Anlass, um ein Gutachten und eine Sanierung in Auftrag zu geben. Daraufhin hat der Eigentümer der Dachterrassenwohnung eigenmächtig ein Gutachten in Auftrag gegeben. Diese Kosten für das Gutachten möchte er nun von der Eigentümergemeinschaft anteilsmäßig ersetzt bekommen. Mein Standpunkt und jener der anderen Eigentümer ist hingegen, das Gutachten wurde eigenmächtig in Auftrag gegeben, die Hausverwaltung übergangen, daher muss der Eigentümer der Dachterrassenwohnung die Kosten alleine tragen. Wichtig dabei: Ergebnis des Gutachtens war, die Terrasse ist tatsächlich sanierungsbedürftig, sowohl die Fliesen als auch der Aufbau (Außenhaut) darunter. Wie ist dazu die Rechtslage? Gibt es eine Judikatur, wer die Kosten für das Gutachten tragen muss?
Die Erhaltungsverpflichtung des Gebäudes liegt bei der Eigentümergemeinschaft und kann nicht abbedungen werden. Die Untätigkeit des Verwalters sagt nichts darüber aus, ob die Kosten des Gutachtens von der Gemeinschaft zu tragen ist oder nicht. Wenn die Eigentümergemeinschaft nur durch die Information dieses erwähnten Gutachtens ins Wissen gesetzt worden, dass tatsächlich ein notwendiger Erhaltungsaufwand besteht, wird die Gemeinschaft diese Kosten wohl auch ersetzen müssen. Die Gemeinschaft ist ja durch diese Leistung bereichert worden.
Es antwortete Ihnen
KommR Oliver Brichard, MSc
04.09.2020