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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin derzeit Erstmieter (seit 1992) einer GBV Wohnung, welche dem WGG unterliegt und habe vor diese zu kaufen. Sofern ich es richtig verstehe, unterliegt diese Wohnung bei Vermietung nach §15h WGG, 15 Jahre dem Vollandwendungsbereich des MRG und fällt danach in den Teilanwendungsbereich des MRG. Meine Frage ist nun, ob diese Reglung weiter besteht, falls die Wohnung in gerader Linie vererbt/veräußert wird, oder ob dann wieder der verrringerte Mietzins laut WGG in Kraft tritt? Und gibt es einen Unterschied, falls das Erbe/die Veräußerung vor Ablauf der 15 Jahre geschieht?


Grundsätzlich gibt es für den Mieter (Mietbeginn vor 1.8.2019) das gesetzliche Anrecht, von der GBV ein Kaufanbot zu verlangen, nur vom 11. bis zum 15. Jahr bzw. vom 16. bis zum 20 Jahr - jeweils gerechnet ab Mietbeginn und auch nur dann, wenn die Förderung noch aufrecht ist. Wenn Sie nunmehr die von Ihnen seit 1992 gemietete Wohnung kaufen wollen, so ist das nur bei einer freiwilligen Veräußerung durch die GBV oder auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihnen und der GBV möglich. Wenn der Mieter die Wohnung kauft, "pendelt" die Wohnung aus dem WGG hinaus und ins MRG hinein. Die Spekulationsbeschränkungen des WGG (§ 15g und 15h WGG) gelten für 15 Jahre ab Kauf durch den Mieter unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum die Wohnung vererbt oder verschenkt wird. § 15h WGG gilt auch weiterhin, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Wohnung verkauft wird. Hinsichtlich Verkauf innerhalb dieser Frist ist § 15 g zu beachten.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

28.12.2021