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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin derzeit Erstmieter (seit 1992) einer GBV Wohnung, welche dem WGG unterliegt und habe vor diese zu kaufen. Sofern ich es richtig verstehe, unterliegt diese Wohnung bei Vermietung nach §15h WGG, 15 Jahre dem Vollandwendungsbereich des MRG und fällt danach in den Teilanwendungsbereich des MRG. Meine Frage ist nun, ob diese Reglung weiter besteht, falls die Wohnung in gerader Linie vererbt/veräußert wird, oder ob dann wieder der verrringerte Mietzins laut WGG in Kraft tritt? Und gibt es einen Unterschied, falls das Erbe/die Veräußerung vor Ablauf der 15 Jahre geschieht?


Eine gesetzliche Kaufoption gem. den Bestimmungen des WGG ist nicht gegeben, wenn Sie die Wohnung 1992 bezogen haben. Ein Kauf ist daher nur möglich, wenn Ihnen die Wohnung freiwillig von der Vermieterin angeboten wird. Die Beschränkungen des § 15h gelten auch bei einem Erbfall oder der Veräußerung innerhalb der Familie während der ersten 15 Jahre ab Kauf durch den Mieter der Wohnung.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

28.12.2021