Wissen

IMMY hat die Antwort.

Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Wohnungseigentumsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte folgende Frage: Ich wohne in einem Eigentumshaus mit 21 Eigentümern, welches 1982 bezogen wurde. Das Haus verfügt über 21 PKW-Stellplätze, welche laut Grundbuch im gemeinsamen Eigentum stehen. 14 Stellplätze wurden seinerzeit gegen Tragung der anteiligen Baukosten sowie anteiliger Beteiligung an den Betriebs- und Reparaturkosten einer anderen Baugesellschaft zur Nutzung überlassen (als Nachweis zur Erlangung einer Baugenehmigung). Dieser Nutzungsberechtigte hat aber nie von seinem Recht Gebrauch gemacht, es benutzen ausschließlich Eigentümer die Stellplätze. Die Mieteinnahmen bei anteiliger Bezahlung der anteiligen Betriebs- und Reparaturkosten lukriert der Nutzungsberechtigte. Bisher hat das so funktioniert, dass unsere bisherigen Hausverwaltungen die Miete für alle 21 Plätze vorgeschrieben haben und die Netto-Einnahmen der 14 Stellplätze dem Nutzungsberechtigten auf ein Konto überwiesen hat. Seit einem Verwalterwechsel bezahlen nun diese 14 Stellplatzmieter gar keine Miete, weil sich unsere neue Verwaltung weigert, jenen die Miete vorzuschreiben. Sie begründet das damit, sie dürfe das gar nicht, da müsse der Nutzungsberechtigte schon selbst für die Mietvorschreibungen sorgen, auch wenn er nicht Eigentümer der Stellplätze ist. Meine Frage: Wer ist für die Verwaltung der 14 Stellplätze zuständig, die Hausverwaltung unseres Eigentumshauses oder der Nutzungsberechtigte? Kann der Nutzungsberechtigte (er zahlt weiterhin die anteiligen Betriebs- und Reparaturkosten) die Eigentümergemeinschaft auf entgangene Mieteinnahmen klagen? Können die Wohnungseigentümer darauf bestehen, dass die Mieten von der Verwaltung vorgeschrieben werden?


Nach ihren Erläuterungen erscheint die Schlussfolgerung ihrer jetzigen Hausverwaltung durchaus logisch. Ich vermute der bestehende Verwaltungsvertrag beinhaltet die Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelner Wohnungseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten( die möglicherweise gar nicht Miteigentümer sind). Insofern darf die Verwaltung mit ihrem Mandat und Vollmacht nicht einzelne Nutzungsberechtigte, außer auch dafür wäre ein Vertrag abgeschlossen worden, vertreten und für sie handeln. Die "Stellplatznutzer" stehen in der Verpflichtung die Miete zu bezahlen. Die Miete ist grundsätzlich eine Bringschuld und wären die Miteigentümer gut beraten weiterhin Miete zu bezahlen. Ob die Forderung durch den Nutzungsberechtigten eingeklagt werden können, hängt von Fristen und Vertragsgrundlagen ab, die ich hier nicht beurteilen kann. Ich würde aber aufgrund ihrer Informationen davon ausgehen.

KommR Oliver Brichard, MSc

Es antwortete Ihnen

KommR Oliver Brichard, MSc

22.05.2020