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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Sehr geehrte ExpertInnen, ich bewohne seit 01/2019 eine Genossenschaftswohnung (Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft GmbH) mit Option Eigentum in Wien. Laut Vergabeblatt gilt für die Wohnung das WWFSG 1989 in Verbindung mit §3 der Neubauverordnung 2007. Die Eigenmittel in der Höhe von ca. EUR 25.657,- (Grundkostenbeitrag ~15.227,- und Baukostenbeitrag ~10.430,-) habe ich bereits beim Einzug vollständig entrichtet. Da ich den Nutzungsvertrag nach dem 01.08.2019 abgeschlossen habe, habe ich die Möglichkeit die Mietwohnung nach 5 Jahren zu kaufen, sprich 01/2024. Ich bin dann 15 Jahre an die Wohnung/ MRG gebunden und darf sie die nächsten 15 Jahre nur zum zulässigen Richtwert vermieten 5,81 €/m². Meine Frage lautet, wenn ich die Wohnbauförderung sofort nach Kauf der Wohnung auszahlen kann, kann ich die Wohnung für einen höheren Mietpreis vermieten/verkaufen oder bin ich weiterhin 15 Jahre an das Mietrechtgesetz gebunden? Gibt es eine Möglichkeit sich von den 15 Jahren zu entbinden? Vielen lieben Dank im Voraus Mfg Stankovic


Der Sachverhalt ist für mich nicht schlüssig: Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie seit 1/2019 die Wohnung bewohnen, die Sie erst mit einem Nutzungsvertrag nach dem 1.8.2019 angemietet haben. Fakt ist: Wenn das Nutzungsverhältnis vor dem 1.8.2019 begonnen hat, ist eine Kaufoption frühestens 10 Jahre nach Bezug gegeben. Wenn das Nutzungsverhältnis ab dem 1.8.2019 begonnen hat, ist eine Kaufoption frühestens 5 Jahren nach Abschluss des Nutzungsvertrages gegeben (z.B. Abschluss NV 5.8.2019 - Beginn Kaufoption: 5.8.2024). Die Spekulationsbeschränkungen des WGG gelten auch ohne Vorleigen einer Förderung aus Wohnbaumittel. Bei aufrechter Förderung bedarf eine allfällige Vermietung der gekauften Wohnung zusätzlich der Zustimmung der Förderstelle.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

06.12.2021