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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Sehr geehrte Fr. Molnar, vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage wegen der kurzfristigen Vermietung. Ich verstehe aber eins nicht: in WGG §20, Abs 1, Z1 steht: „Wenn die Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände der Baulichkeit im Eigentum (Baurecht) einer Bauvereinigung stehen“. Meine Wohnung steht aber nicht mehr im Eigentum einer Bauvereinigung. Ist dann der Punkt WGG §20, Abs 1, Z1 lit c für mich anwendbar?
WGG bleibt unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Veräußerung einer von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung errichteten Wohnung oder eines anderen Nutzungsobjekts (Lokal, Ordination, ....), die von der GBV vermietet wurde, weiterhin anwendbar. Dies ist der Fall, wenn: - ein Nutzungsobjekt an eine Person, die vorher nicht Mieter war, verkauft wurde - das gesamte Gebäude verkauft wurde
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Mag. (FH) Doris Molnar
06.10.2020