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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Sehr geehrte Frau Mag. Molnar, eine nach dem WGG geförderte und 2010 errichtete Wohnung wird von der Erstmieterin im 11. Jahr gekauft. Die Bedigungen für den Kauf sind erfüllt, das Objekt soll künftig vermietet werden. Gehe ich richtig in der Annahme, dass hier auf mind. 15 Jahre der Vollanwendungsbereich des MRG zum Tragen kommt? Sprich Richtwertmietzins abzgl. 25% für die geplante Befristung, Basis ist der Nutzwert. Weiterverrechnet werden können die Kosten laut MRG. Wie steht es jedoch um die Erhaltungs- und Verbesserungskosten? Inwieweit sind Zuschläge für bestimmte Merkmale (Lage vermutlich nein, aber z.B. Küche, hochwertige Parkettböden, IT-Netzwerk, Außenrolläden, Klimaanlage, ...) erlaubt? Vielen herzlichen dank vorab!


Zu unterscheiden ist: handelt es sich um eine Wohnung, die unter Aufrechterhaltung der Wohnbauförderung als geförderte Eigentumswohnung gekauft wird oder handelt es sich um eine Wohnung, auf der nach Erwerb durch die ehemalige Mieterin keine Beschränkung durch Wohnbauförderung besteht. Handelt es sich um eine geförderte Eigentumswohnung, so sind bei Vermietung neben den Bestimmungen des WGG wohnbauförderungsrelevante Beschränkungen (Zustimmungspflicht der Förderstelle, ......) zu beachten. Handelt es sich um eine Wohnung, auf der nach Erwerb durch die ehemalige Mieterin keine wohnbauförderungsrechtlichen Beschränkungen lasten, so kann die Wohnung zum Richtwert (in Wien ist das aktuell € 5,81 pro m²), bei Befristung mit einem Abschlag von 25% vermietet werden. Die Miete errechnet sich unabhängig vom Nutzwert nur nach der Nutzfläche (§ 17 MRG). Neben dem Richtwert besteht der Mietzins noch aus anteiligen Betriebskosten und den besonderen Aufwendungen (die jährlich von der Wohnungseigentümerin als Vermieterin abzurechnen sind), den Verwaltungskosten lt. MRG und der darauf gegebenenfalls der entfallenden Umsatzsteuer (die von der Wohnungseigentümerin als Vermieterin an das Finanzamt abzuführen ist). Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sind Mietbestandteile von Mietwohnungen, die von der Wohnungseigentümerin zu bezahlende Rücklage darf dem Mieter nicht weiterverrechnet werden. Zuschläge, wie es sie bei der Berechnung des Richtwertmietzinses gibt, gibt es bei dieser Vermietung nicht. Werden Möbel vermietet (z.B. Küche), so ist dafür ein angemessenes Entgelt möglich, die Erhaltungspflicht auf Mietdauer obliegt der Vermieterin.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

17.03.2021