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Mietrecht

Sehr geehrte Frau Mag. Molnar, es stellt sich die Frage, ob die OGH-Entscheidung vom 31.7.2019, 5 Ob 5/19z („Veräußerte eine gemeinnützige Bauvereinigung das von ihr errichtete Haus vor Inkrafttreten des § 20 WGG idF des 2. WÄG am 1.3.1991 an einen Mieter oder Dritten, sind weiterhin gemäß § 1 Abs 3 MRG idF vor dem 2. WÄG die Bestimmungen des MRG (und nicht des WGG) auf die Mietverhältnisse dieses Hauses anzuwenden.“) für diese Wohnung unter der unten angeführten Ausgangslage gilt. Geschichte des Gebäudes: 1966 errichtet und an die Käufer ebenfalls 1966 übergeben, der Kaufpreis wurde bis zum Kaufvertrag bezahlt 1970 wurde der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag unterschrieben und WE gemäß BGBL Nr 149/48 begründet Gefördert mit 2 Pfandrechten zugunsten der Gemeinde Wien je mit 10,5% Zinsen Es gab ein Vorkaufsrecht bis 31.12.1990 Es gab ein Wiederkaufsrecht bis 31.12.1990 Die aktuelle Eigentümerin hat das Objekt 2020 gekauft Der Vorbesitzer hat es 2015 von seiner Mutter geschenkt bekommen, die Mutter hat die Wohnung 2007 gekauft Es fehlt die Historie von 1970 – 2007 Sollte mit diesen Informationen keine Antwort gegeben werden kann, bitte um Info, welche Unterlagen benötigt werden.


Für mich klingt die "Frage" nach einer Wohnung, die mit Fördermittel im Wohnungseigentum errichtet wurde. WE-Verträge sind damals im geförderten Eigentumswohnbau üblicherweise erst nach der (förderrechtlichen) Endabrechnung erstellt worden, der Kauf vor Bezug erfolgte mit Anwartschaftsverträgen. In einem historischen Grundbuchauszug und den bezughabenden Urkunden aus der Urkundensammlung sollte die gesamte Historie des Hauses/der Wohnung erkennbar sein. Ich sehe keine Parallelen zum Sachverhalt zu der von Ihnen zitierten OGH-Entscheidung.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

26.05.2022