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Wohnbauförderung

Sehr geehrte Frau Mag. Molnar, interpretiere ich Ihre Antwort richtig, dass bei Erwerb einer zuvor von einem gewerblichen Bauträger vermieteten, bis zum Zeitpunkt des Kaufs geförderten Wohnung 1. bei Weitervermietung die Mietzinsobergrenze des MRG (nicht die Regelung des WGG) zur Anwendung kommt, 2. nach zehnjähriger Vormietdauer mit Hauptwohnsitz keine Spekulationsfrist mehr bei einem Weiterverkauf besteht, und 3. kein Vorkaufsrecht durch den Bauträger existiert (sofern nicht im Kaufvertrag enthalten)? Vielen Dank für Ihre zahlreichen, kompetenten und vor allem klaren Anworten auf Immobilienwissen.at. Diese haben mir bereits sehr geholfen! Mit freundlichen Grüßen und frohe Ostern!


Bei der Vermietung nach Kauf einer Wohnung, die von einem gewerblichen Bauträger unter Inanspruchnahme von Fördermittel errichtet wurde, unterliegt das Mietverhältnis nicht dem WGG, sondern dem MRG. Ob die Mietzinsbeschränkung aus dem WGG (§15h WGG) bzw. das Vorkaufsrecht (§ 15h WGG) zu beachten ist, ergibt sich aus dem Anbot, das dem Mieter, der seine Wohnung kaufen will, vom Vermieter zu legen ist, wenn der Mieter die Voraussetzungen zur Durchsetzung einer Anbotslegung durch den Vermieter hat und ein Anbot anfordert. Ich kenne keine Literatur zum WWFSG, das diese Frage behandelt, ich kenne den Sachverhalt auch nicht aus der Praxis. Die Kaufoption für den Mieter im geförderten Mietwohnbau wurde ursprünglich (1989) geschaffen, um Menschen den Erwerb von Wohnungseigentum zu erleichtern. Die Intention des Gesetzgebers (WWFSG) war dabei die Eigennutzung des früheren Mieters und nicht der Kauf, um die Wohnung zu verlassen und zu vermieten. Sollte im Zug des Kaufes der Wohnung die Wohnbauförderung nicht gänzlich zurückbezahlt werden, können Beschränkungen für Vermietung und Weiterveräußerung aus der Wohnbauförderung gegeben sein.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

17.04.2022