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Wohnungseigentumsrecht

Sehr geehrte Frau Mag. Molnar, mein Freund und ich überlegen, uns eine Eigentumswohunung zu kaufen. Die Wohnung wurde 1998 von der DWG (gemeinnützige Donauländische Wohnungsgenossenschaft) gebaut. Wir haben den Kauf- und Eigentumsvertrag aus dem Jahr 1999 vorliegen, abgeschlossen zwischen der DWG und den Käufern. Die Käufer haben damals mit der DWG Anwartschaftsverträge abgeschlossen, in denen sich die Parteien verpflichtet haben, einen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag über die jeweils vertragsgegenständliche Wohnung abzuschießen. In dem Vertrag steht außerdem: "Festgestellt wird, daß eine Förderung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes erfolgt ist, weshalb Baukosten und Annuitäten der Darlehen im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen sind. Im übrigen nehmen die Käufer die Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes zur Kenntnis." Können Sie mir sagen, welches Recht bei einer Vermietung der Eigentumswohnung anzuwenden wäre? Würde das unter das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz fallen? Vielen Danke für Ihre Einschätzung!


Die Veräußerung einer Wohnung, die von einer GBV errichtet wurde, mit Anwartschaftsvertrag läßt darauf schließen, dass die Wohnhausanlage im Wohnungseigentum errichtet wurde. Grundsätzlich ist bei einer Vermietung dieser Wohnung durch eine Person, die keine GBV ist, MRG anzuwenden. Der Umfang (Teilanwendung, Vollanwendung) in dem MRG anwendbar ist, ist von den förderrechtlichen Bestimmungen und dem genauen Sachverhalt abhängig. Ein in dem Bundesland, in dem die Wohnung gelegen ist, auf Immobilien spezialisierter Rechtsanwalt, z.B der Vertragserrichter für den Kauf kann wohl in Kenntnis des Sachverhaltes ihre Frage beantworten.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

25.02.2022