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Mietrecht

Sehr geehrte Frau Mag. Molnar! Vielen Dank, für die prompte Antwort. Wenn möglich, hätte ich dazu noch folgende ergänzende Fragen. Habe ich das richtig verstanden, dass bei Verrechnung nach 16/1 WGG, dass Kellerabteil „separat“ wie oben beschrieben vermietet werden darf? Kann ich mir als Vermieter die Verrechnung 16/1 od. 16/3 selber aussuchen? (Bau wurde erstmalig 1979 bezogen) Gibt es eine Anlaufstelle, wo man als Vermieter genau berechnen kann, was man verlangen kann und wie im WGG richtig abgerechnet wird? Mit freundlichen Grüßen


Ist die Nutzfläche als Aufteilungsschlüssel festgelegt, so kann keine gesonderte Miete für das Zubehörobjekt Keller verrechnet werden. Eine "Anlaufstelle", die Sie als Vermieter unterstützt, kann z.B. eine von Ihnen mit der Verwaltung der Wohnung beauftragte Immobilienverwaltung sein.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

04.04.2022