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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Sehr geehrte Frau Mag. Molnar, wir überlegen eine im Jahr 1976 errichtete Wohnung zu kaufen. Diese Wohnung wurde von einer gemeinnützigen Bauvereinigung („Heimbau“) gebaut, wobei die Wohnung in Erstverwendung nach Fertigstellung an eine Privatperson veräußert wurde. Laut Heimbau handelt es sich bei diesem Objekt um eine „freifinanzierte Eigentumswohnung“; aus dem ursprünglichen Kaufvertrag geht allerdings hervor, dass ein Wohnbaudarlehen aufgenommen wurde und die Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetz 1968 einzuhalten sind. Unterliegt diese Wohnung im Falle einer Vermietung dem WGG? Darüber hinaus würde mich interessieren, an welcher Formulierung ich im historischen Grundbuchauszug künftig ein „WGG-Objekt“ erkennen könnte? Welche Dokumente der Urkundensammlung (abgesehen vom seinerzeitigen Kaufvertrag) könnten für eine diesbezügliche Beurteilung relevant sein? Vielen herzlichen Dank für die Beantwortung meiner 3 Fragen zum WGG. Freundliche Grüße Katharina König


Wenn eine Wohnung von einer GBV errichtet wurde und in der Erstverwertung im Wohnungseigentum verkauft wurde, kommt WGG bei einer Vermietung dieser Wohnung nicht zur Anwendung, wenn die Vermietung durch eine Person, die nicht eine GBV ist, erfolgt. Beschränkungen gem. MRG resultieren aus der Wohnbauförderung 1968, auch wenn diese bereits zur Gänze zurückbezahlt wurde. Um ein Wohnungseigentumsobjekt , das im Vermietungsfall dem WGG unterliegt, erkennen zu können, sind Kaufverträge aus der Urkundensammlung nachzulesen.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

24.01.2021