Wissen

IMMY hat die Antwort.

Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Mietrecht

Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte eine Wohnung, die mein Vater mir und meiner Schwester als Schenkung übertragen hat, vermieten. Die Mieteinnahmen möchte ich gerne in den nächsten Jahren meinem Sohn, der zur Zeit Zivildienst macht und im nächsten Jahr studieren wird, überlassen. Soweit ich informiert bin, wären diese Mieteinnahmen steuerfrei bis zu einem Gesamteinkommen von 11.000 € im Jahr. Meine Fragen: 1. Muss ich eine notarielle Bestätigung haben, dass mein Sohn der Empfänger der Mieteinnahmen ist? 2. Muss der Mietvertrag von mir oder von meinem Sohn unterschrieben werden, wenn zwar ich der Besitzer aber er der Empfänger der Miete ist? 3. Gibt es sonst etwas, worauf ich achten muss? Ich danke ihnen für eine baldige Antwort! Mit freundlichen Grüßen, Mag. Maler


Sie schreiben in Ihrer Frage, dass Sie und Ihre Schwester gemeinsam Eigentümer der zu vermietenden Wohnung sind und dass sie die Mieteinnahmen Ihrem Sohn zukommen lassen möchten, bei welchem sie auch versteuert werden sollen. In der derzeitigen rechtlichen Situation fließen die Mieteinnahmen Ihrer Schwester und Ihnen zu, da Ihnen als Eigentümern grundsätzlich auch der Ertrag zusteht. Somit müssten die Mieteinnahmen auch von Ihnen versteuert werden und könnten erst danach von Ihnen Ihrem Sohn überlassen werden. Wenn es Ihre Absicht ist, dass Ihr Sohn die auf Ihren Anteil entfallenden Mieteinkünfte nicht nur erhält sondern dass diese auch bei ihm versteuert werden, könnten Sie Ihren Anteil schenkungshalber auf Ihren Sohn übertragen. Eine zweite Möglichkeit besteht darin, dass Sie Ihrem Sohn ein Fruchtgenussrecht an Ihrem Wohnungsanteil einräumen. Dadurch würden die Erträge, die Ihnen zukommen würden, direkt Ihrem Sohn zufließen. In beiden Fällen ist die Beiziehung eines Notares oder Rechtsanwaltes erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Alois Rosenberger

Mag. Alois Rosenberger

Es antwortete Ihnen

Mag. Alois Rosenberger

11.04.2021