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Mietrecht

Vielen Dank, Frau Mag. Molnar! Das Haus wurde 1904 erbaut. Alle Wohnungen bis auf zwei waren vermietet, alle anderen werden von Eigentümern bewohnt. Die zur Diskussion stehende Wohnung kann nicht neu vermietet werden, da sich die ideellen Eigentümer über die weitere Verwendung nicht einigen können. Frage: Kann diese Wohneinheit im Vollanwendungsbereich des MRG stehen? Wenn ja, ist ihr Wert für einen Investor wesentlich geringer, als wenn sie dem MRG nicht unterliegt. Die Hausverwaltung wollte oder konnte mir zu dem Sachverhalt keine Auskunft geben. Danke für nochmalige Stellungnahme. Dietrich Leutelt


Der Sachverhalt ist immer noch nicht klar: 1. Als Miteigentümer eines Hauses sind Sie Auftraggeber der Hausverwaltung (die Mehrheit der Miteigentümer bestellt den Verwalter): Ich kann mir nicht vorstellen, dass Ihr Auftragnehmer Ihnen die Auskunft verweigert. 2. Ideelles Miteigentum an einer einzelnen Wohnung in einem Mehrparteienhaus ist nur dann möglich, wenn es sich um ein Haus handelt, in dem vor Inkrafttreten des WEG 2002 von den Hauseigentümern (ideelle Miteigentümer) an allen anderen Objekten im Haus Wohnungseigentum begründet wurde und diese Objekte an Wohnungseigentümer verkauft wurden. Wie der Sachverhalt ist, ist aus einem Grundbuchauszug der Liegenschaft zu ersehen, einen Grundbuchauszug hat sicher Ihr Verwalter. 3. Unabhängig davon, ob die besagte im ideellen Miteigentum oder im Wohnungseigentum steht, wenn sie vermietet wird, fällt sie unter den Vollanwendungsbereich des MRG. Welcher Mietzins (Richtwertmietzins, angemessener Mietzins, ...) zur Anwendung kommt, hängt von weiteren Parametern ab. Ihr Verwalter kann Ihnen den nach MRG zulässigen Mietzins nennen.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

02.04.2021