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Maklerrecht

Welche Aufklärungspflicht nach KSchG hat ein Makler?


Gemäß Gesetzt (§ 3 Abs 3 MaklerG) verpflichtet Makler und Auftraggeber, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben. Im Verbrauchergeschäft zählen dazu gemäß § 30b Abs 2 KSchG jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelten Geschäfts wesentlich sind. Dazu muss der Makler prüfen ob es sich bei dem Interessenten um einen Konsumenten im Sinne des KSchG handelt und danach muss er den Konsumenten über die zu erwartenden Nebenkosten und Rücktrittsrechte aufklären. Der Immobilienmakler hat keine besondere Nachforschungspflicht. Er hat jedoch darauf hinzuweisen ob er Nachforschungen oder Prüfungen vorgenommen hat. Es trifft ihn auch keine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt. Der Makler muss aber sämtliche Informationen über welche er verfügt weitergeben und sich aber nur dann über deren Wahrheitsgehalt vergewissern, wenn er aufgrund anderer Umstände den Verdacht hat, dass diese Informationen nicht stimmen. In Fällen der ungeprüften Weitergabe darf er nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Beispiel: Der Immobilienmakler sollte sich durch Einsicht in das Grundbuch Kenntnis über den Umfang des ausschließlichen Nutzungsrechts des Eigentümers verschaffen, also insbesondere prüfen, welche Flächen oder Räume vom Angebot umfasst sind oder aufgrund einer wirksamen Benützungsregelung nur vom Käufer benützt werden dürfen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet. Ein ordentlicher Makler wird sich aber im Grundbuch den Stand des Eigentums und der Belastungen zu erheben, er wird auch prüfen, ob nicht irgendwelche außerbücherlichen rechtlichen, möglicherweise nicht behebbaren Hindernisse vorhanden sind, die bewirken, dass die behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden. Der Makler wird sein Hintergrundwissen beratend einzubringen. So sollte er einem Verbraucher z.B. über die Beschaffenheit eines Hauses oder einer Wohnung sowie vorhandener Immissionen von Nachbargrundstücken informieren, soweit diese Umstände dem Laien nicht offenkundig bzw. leicht erkennbar sind. Überhaupt wird er den Erwerber über alle Probleme, die ihn belasten könnten, unaufgefordert aufzuklären. Er wird den Auftraggeber zumindest über erkennbare Vorteile und Nachteile des Objektes aufklären.

KommR Erich Hauswirth

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KommR Erich Hauswirth

17.07.2018