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Mietrecht

WGG oder angemessener Mietzins anwendbar? Guten Tag, ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Wiener Mehrfamilienhaus das 1974 von einem gemeinnützigem Bauträger errichtet wurde. Die Wohnungen wurden damals alle direkt vom Bauträger verkauft. Die damalige Käuferin hat bis zuletzt, als ich die Wohnung in 2019 erworben habe, im Haus gewohnt. Im Wohnungseigentumsvertrag von damals steht nichts darüber, dass Fördergelder in Anspruch genommen wurden. Jedoch steht, dass der Jahresmietwert Gemäß Paragraph 2 WEG 1948 07 08, BGBl. Nr. 149 für die gesamte Liegenschaft in Kronen bezogen auf das Jahr 1914 festgesetzt wurde. In meinem Kaufvertrag aus 2019 steht nichts über den geltenden Anwendungsbereich wie WGG. Lässt sich anhand dieser Information bereits beantworten wie die Mietzinsbildung heute zu erfolgen ist? Falls nein, wissen Sie anhand welcher Dokumente ich das herausfinden kann? Vielen Dank im Voraus, Franz Edlinger


Nach dem von Ihnen angegebenen Sachverhalt handelt es sich um ein Haus, das von einer GBV errichtet wurde und zum Errichtungszeitpunkt Wohnungseigentum gebegründet wurde. Bis zum Jahr 1975 war das WEG 1948 in Kraft, das die Wohnungseigentumsanteile durch Jahresmietwerte ermittelt hat. Ob es zum Errichtungszeitpunkt eine Förderung gegeben hat, die eventuell auch nach gänzlicher Rückführung der Förderung Auswirkungen auf den zulässigen Mietzins bei Vermietung hat, kann aus einem historischen Grundbuchsauszug ersehen werden. Wenn an der gegenständlichen Wohnung Wohnungseigentum begründet wurde, die Wohnung in Erstverwertung nach Fertigstellung an jemand verkauft wurde, der keine GBV ist, und keine Förderung für die Errichtung des Gebäudes in Anspruch genommen wurde, ist bei Vermietung § 1 Abs. 4 MRG anzuwenden. Der Mietzins ist in diesem Fall ein freier Mietzins.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

05.01.2021