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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Zu Beantwortung meiner Frage von gestern : Die Wohnung wurde gebaut als die BUWOG noch GBV war und sie wurde bisher von der BUWOG vermietet und wird jetzt erst von dieser an Dritte verkauft. Momentan steht die Wohnung leer.


Für die Wohnung, die von der Buwog zu einer Zeit errichtet wurde, als sie eine GBV war, und nunmehr bestandsfrei verkauft wird, gilt bei Vermietung durch den Käufer das WGG. Wenn der neue Eigentümer die Wohnung gem. WGG vermietet und in weiterer Folge nach einigen Jahren der Mieter diese Wohnung kauft (ich gehe davon aus, dass es kein persönliches oder wirtschaftliches Naheverhältnis zum Eigentümer gibt, was eventuell in weiterer Folge als Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen ausgelegt werden könnte), so gilt im Vermietungsfall für die Dauer der ersten 15 Jahre ab diesem Kaufvertrag das MRG vollinhaltlich, mit der Besonderheit, dass als Miete während dieser Zeit nur der Richtwert (im Falle einer Befristung mit 25% Abschlag) verlangt werden darf.

Mag. (FH) Doris Molnar

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Mag. (FH) Doris Molnar

08.11.2021