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Unter Immobilienwissen finden Sie weit über 100 bereits gestellte Fragen und Antworten, im ABC der Immobilienwirtschaft eine rasche Übersicht über die wesentlichen Immobilien-Themen und eine Vielzahl an steuerlichen Tipps darf natürlich nicht fehlen.

Mietrecht

Zu meiner Wohnung gehört ein Autostellplatz, der derzeit nicht benutzt wird und den ich vermieten möchte. Was ist bei der Vermietung eines Autostellplatzes zu beachten? Soll ich dafür einen Vertrag abschließen?


Sehr geehrte Frau Reidl, Sie schreiben, dass Sie Eigentümerin eines Autostellplatzes sind, den Sie vermieten möchten. Indem Sie Ihren Stellplatz vermieten, schließen Sie einen Vertrag. In Österreich gelten für Mietverträge keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich jedoch, eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, um Beweisprobleme im Streitfall zu verhindern. Mietverträge über Autostellplätze, die eigenständig (also nicht zusammen mit etwa einer Wohnung) vermietet werden, unterliegen grundsätzlich nicht dem Mietrechtsgesetz (MRG). (Eine Ausnahme bilden jene Garagen, die zu Geschäftszwecken vermietet werden.) Dass das Mietverhältnis nicht dem MRG unterliegt, bedeutet, dass es keinen besonderen Mieterschutz gibt. Sowohl Mieter als auch Vermieter können den Vertrag mit der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen, ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Wurde ein Vertrag befristet für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, sind beide Vertragsparteien an diese vereinbarte Laufzeit gebunden. Eine Kündigung (ohne wichtigen Grund) trotz einer Befristung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn in dem Vertrag der kündigenden Partei ein vorzeitiges Kündigungsrecht auch während der vereinbarten Dauer eingeräumt wurde. Weiters zu beachten ist, dass der Abstellplatz nur für das Abstellen des Kfz benützt werden soll. Dies sollte in den Vertrag aufgenommen werden, um eine Nützung als Ablage für nicht gebrauchte Gegenstände zu verhindern. Es ist möglich, dies auch mit einer Vertragsstrafe abzusichern. Auf die steuerliche Behandlung sind wir hier nicht eingegangen. Wir ersuchen, diese mit einem Steuerberater abzuklären. Mit freundlichen Grüßen Mag. Alois Rosenberger

Mag. Alois Rosenberger

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Mag. Alois Rosenberger

07.08.2020