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Wohnungseigentumsrecht
Zur Eigentümerversammlung: Ist diese Eigentümerversammlung eine öffentliche oder geschlossene Versammlung? Kann jeder Miteigentümer nach belieben Freunde, Baumeister, Rechtsanwälte oder Berater mitbringen? Aus dem Wortlaut Eigentümerversammlung kann man erkennen, dass es Eigentümer(Miteigentümer) betrifft. Bei schwierigen Diskussionen zu Erhaltungsmaßnahmen könnte die Hausverwaltung einen rechtskundigen Mitarbeiter oder Rechtsanwalt mitbringen? Darf über Themen abgestimmt werden, welche nicht im Einladungsschreiben als Tagesordnungspunkt angekündigt sind? Wenn es eine Abstimmung über Aufwendungen zu einem vermieteten Objekt(Geschäft) gibt - ist dann eine Abstimmung unter Miteigentümer rechtlich korrekt? Danke für Ihre fachliche Auskunft
Grundsätzlich steht es jedem Wohnungseigentümer frei eine andere Person zu bevollmächtigen, ihre Interessen in der Versammlung zu vertreten. Eine explizite Personenbeschränkung findet sich im Gesetz nicht. Hauptsächlich soll ja die Hausversammlung der Information der Wohnungseigentümer über deren Rechte und Pflichten als Mitglieder der Gemeinschaft dienen und den aktuellen Stand der Verwaltungsagenden zeigen. Wenn ein Eigentümer zum besseren Verständnis, eigene Berater mit nimmt, kann das durchaus Sinn machen. Wenn die Gemeinschaft durch dritte Erfüllungsgehilfen wie Sachverständige, Rechtanwälte oder andere Spezialisten informiert werden soll, da das zu behandelnde Thema dies sinnvoll erscheinen lässt, ist dagegen sicher nichts einzuwenden. Die Verwaltungshandlungen benötigen in vielen Fällen Experten, um verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den Eigentümern verständlich zu machen. Bei Beschlussfassungen muss allen Miteigentümern vor der Beschlussfassung genügend Zeit zur Meinungsbildung eingeräumt werden, dabei sind zumindest 14 Tage als üblich anzusehen. Wenn eine Vermietung an einen Miteigentümer erfolgen soll, ist jedenfalls eine Beschlussfassung nach §29 WEG notwendig, da dies eine außerordentliche Verwaltungshandlung darstellt. Nicht jedoch bei der Vermietung an hausfremde Personen. Dies wäre auch ohne Beschlussfassung möglich. Es empfiehlt sich dabei vor Beginn des Vermietungsprozesses alle Eigentümer zu informieren und die Vermietungsgrundlagen festzulegen, da bei Vorliegen eines Mietanbotes die Durchführung eines Beschlusses zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde.
Es antwortete Ihnen
KommR Oliver Brichard, MSc
11.10.2020